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Verein Statuten

VEREINSSTATUTEN

§ 1 

KAC Judenburg,
Portniggstraße 1 8720 Knittelfeld 

  1. Der Verein führt den Namen: 

Kneipp-Aktiv-Club Judenburg

  • Der Sitz des Vereins befindet sich in Knittelfeld

§ 2 

Vereinszweck 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitsbewusstseins der Allgemeinheit im Sinne des „Kneipp-Gesundheitsprogramms“ im Bereiche der Gesundheitsvorsorge zur Steigerung der Lebensqualität und Lebensfreude; dieser Vereinszweck soll in Zusammenarbeit insbesondere auch mit allen anderen regionalen und lokalen Kneipp-Aktiv-Clubs sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Österreichischen Kneippbund und dem Landesverband Steiermark des Österreichischen Kneippbunds verfolgt werden. 

Das „Kneipp-Gesundheitsprogramm“ ist das von Pfarrer Sebastian Kneipp begründete und von der medizinischen Wissenschaft erweiterte und wissenschaftlich untermauerte, auf der Einheit von Körper, Geist und Seele beruhende medizinische Ganzheitskonzept. 

  • Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO (Bundesabgabenordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist weder im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszwecks, noch im Falle einer etwaigen Auflösung auf Gewinn gerichtet; auch die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Kneipp-Aktiv-Clubs ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.  

§ 3 

Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks 

Die Verwirklichung des Vereinszwecks ist unter Wahrung der Gemeinnützigkeit gemäß § 2 der Statuten mit allen gesetzlichen Mitteln anzustreben. 

1.       Ideelle Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sind:

  • Werbung von Neumitgliedern 
  • Pflege der Kontakte zu regionalen Behörden, Interessensvertretungen und sonstigen Einrichtungen 
  • Überwachung und Schutz der eingetragenen Marken „Kneipp“ in der Region 
  • Veranstaltung, Organisation, Durchführung von bzw. Mitwirkung an Vorträgen, Kursen, Seminaren, Selbsthilfegruppen und Diskussionen
  • Ausbildung und Weiterbildung von Mitgliedern, Übungsleitern, Gruppenleitern, Trainern und Funktionären 
  • Heilkräuterwanderungen und -seminare 
  • Gymnastik-, Sport- und Schikurse 
  • Sportliche Wettkämpfe 
  • Reisen und Ausflüge 
  • Beratungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und Selbsthilfegruppen 
  • Kur- und Gesundheitswochen 
  • Veranstaltung von Aktivitäten im Natur- und Umweltschutz 
  • Veranstaltung von Messen und Ausstellungen sowie Jubiläums-, Freizeit- und Festveranstaltungen 
  • Musik- und Theateraufführungen sowie sonstige kulturelle Veranstaltungen 
  • Teilnahme an wissenschaftlichen Projekten und Förderung der Forschungstätigkeit 
  • Planung, Bau und Erhaltung von Kneippeinrichtungen, Kneipp-Pfaden und ähnliche Einrichtungen 
  • Überprüfung zertifizierter Kneippeinrichtungen in Abstimmung mit dem Österreichischen Kneippbund 
  • Einrichtung und Erhaltung sowie Teilnahme an Fachbibliotheken 
  • Herausgabe und Verteilung von Büchern, Broschüren und Zeitschriften, Festschriften, Plakaten, Informationsfoldern, Errichtung von Hinweistafeln, insbesondere zur Erläuterung der Kneippanwendungen bei Kneippeinrichtungen 
  • Verbreitung von Informationen in digitaler Form, insbesondere über das Internet und Teilnahme an social media-Aktivitäten, Erstellung von Homepages, Apps und dergleichen 
  • Schaltung von Inseraten in Printmedien, TV-Spots und Seiten im world wide web 
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 
  • Veranstaltung von Tombolas, Flohmärkten, Verkaufsveranstaltungen, Bazaren 
  • Schaffung und Unterstützung von Infrastruktur- und Freizeit-Einrichtungen 
  • Soziale Tätigkeiten 
  • Teilnahme an Veranstaltungen des Landesverbands und des Österreichischen Kneippbunds sowie der internationalen Kneipp-Bewegung und Pflege sonstiger Kontakte zur Förderung des Vereinszwecks 

2.       Materielle Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sind:

  • Mitgliedsbeiträge 
  • Spenden 
  • Erträge aus Veranstaltungen 
  • Erbschaften 
  • Vermächtnisse 
  • Schenkungen 
  • Stiftungen 
  • Sammlungen 
  • Förderungen durch den Österreichischen Kneippbund, den zuständigen Landesverband und die internationale Kneipp-Bewegung 
  • Subventionen durch Körperschaften öffentlichen Rechts 
  • Förderungen durch Unternehmen und Wirtschaftstreibende 
  • Erträge aus Sponsoringverträgen sowie aus Veranstaltung von Vorträgen, Schulungen, Seminaren sowie aus dem Verkauf von Textilien, Büchern und Waren aller Art sowie aus Verlag, Herausgabe, Vertrieb und Veräußerung von Zeitungen, Zeitschriften, Festschriften, Büchern und sonstigen Publikationen, einschließlich Werbeerträge 
  • Kapitalveranlagungen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 
  • Eintritts-, Kurs- und Seminargebühren 

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Vereinsstatuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen nicht am Erfolg und am Vermögen beteiligt werden und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Davon unberührt bleibt das Recht der Mitglieder des Vereins, mit dem Verein Verträge zu schließen und das Recht, Gegenstand von Fördermaßnahmen zu sein; ausgenommen hievon sind die Rechnungsprüfer[1], diese dürfen weder direkt noch indirekt, somit über Unternehmungen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit dem Verein entgeltliche Verträge schließen. 

Den Mitgliedern und auch jenen Organmitgliedern, die nicht Vereinsmitglied sind, darf bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine wie immer geartete Zuwendung aus Mitteln des Vereins gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§ 4 

Mitglieder des Vereins 

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl physische als auch juristische Personen sein. 
  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. 
  • Ordentliche Mitglieder sind solche physischen Personen, die beabsichtigen, sich im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszwecks am Vereinsleben aktiv zu beteiligen. 
  • Außerordentliche Mitglieder sind solche physischen und juristischen Personen, die den Verein nur durch Zahlung eines Beitrages unterstützen, sich jedoch nicht am Vereinsleben beteiligen wollen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht. 
  • Ordentliche Mitglieder müssen gleichzeitig Mitglied des Österreichischen Kneippbunds sein. 
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein hiezu ernannt werden. 

§ 5 

Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Vor der Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch die Gründer. 
  • Danach erfolgt die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch den Vorstand des Vereins, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern ist nur gestattet, wenn ein Nachweis dafür vorliegt, dass sie gleichzeitig auch als Mitglied dem Österreichischen Kneippbund beitreten oder diesem bereits beigetreten sind.
  • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. 

§ 6 

Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss oder durch Ausscheiden aus dem Österreichischen Kneippbund. 
  • Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich (durch Schreiben an den Vereinsvorstand zu Handen des Vorsitzenden) zum Ende eines jeden Kalenderjahrs erfolgen. Der Austritt aus dem Kneipp-Aktiv-Club bedeutet nicht gleichzeitig auch einen Austritt aus dem Österreichischen Kneippbund. Ein Austritt aus dem Österreichischen Kneippbund muss separat erklärt werden. Bis zum Austritt aus dem Kneipp-Aktiv-Club ist dies auch durch Erklärung gegenüber dem Kneipp-Aktiv-Club möglich. Eine solche Austrittserklärung ist seitens des Clubs unmittelbar dem Österreichischen Kneippbund mitzuteilen. 
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist oder sich sonst einer groben Verletzung der Mitgliedspflichten schuldig macht oder ein unehrenhaftes Verhalten setzt, welches mit dem Vereinszweck nicht vereinbar ist. Gegen die Entscheidung des Vorstands auf Ausschluss aus dem Verein ist die Berufung an die Schlichtungseinrichtung (§ 14) zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Ausschlussbeschlusses an den Vorstand unter gleichzeitiger Namhaftmachung des vom Berufungswerber gewählten Schlichtungsorganes zu richten; der Vorstand macht binnen 7 Tagen das von ihm gewählte Schlichtungsorgan namhaft; das weitere Vorgehen erfolgt gemäß § 14 des Statuts. Bis zur Entscheidung der Schlichtungseinrichtung ruhen die Rechte des Mitglieds; im Falle des Verbleibes beim Verein bleiben die Pflichten eines Mitglieds, so insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, unberührt. Im Falle der Ausschlussentscheidung durch die Schlichtungseinrichtung bleibt die Verpflichtung des ausgeschlossenen Mitglieds zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Zeit bis zur Vorstandsentscheidung aufrecht. Der Ausschluss aus dem 

Kneipp-Aktiv-Club bewirkt nicht gleichzeitig den Ausschluss aus dem Österreichischen Kneippbund, ist diesem aber unverzüglich zu melden. Über Ausschluss aus dem Österreichischen Kneippbund entscheiden die Organe des Österreichischen Kneippbunds. 

  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann ebenfalls aus jenen Gründen, die im Falle der ordentlichen Mitgliedschaft einen Ausschluss aus dem Verein rechtfertigen, von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 

§ 7 

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. 
  • Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten und sind zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge für jedes Kalenderjahr im Vorhinein bis zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind nicht zur Leistung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. 
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vereinsvorstand in Abstimmung mit dem Österreichischen Kneippbund festgesetzt, und zwar in der Form, dass jedes Mitglied, das als erstes Mitglied eines Haushalts Mitglied des Kneipp-Aktiv-Clubs wird, den normalen Mitgliedsbeitrag zahlt. Der Vorstand ist frei, für all jene Vereinsmitglieder den Mitgliedsbeitrag frei festzulegen oder zu erlassen, die mit einem früher dem Verein beigetretenen Mitglied des Kneipp-Aktiv-Clubs in einem Haushalt leben (für die Dauer des gemeinsamen Lebens in einem Haushalt). Jene Vereinsmitglieder, die als erste Mitglieder eines Haushalts Mitglied des Kneipp-Aktiv-Clubs geworden sind und den normalen Mitgliedsbeitrag zahlen, haben Anspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung der vom Österreichischen Kneippbund herausgegebenen Zeitschrift (derzeit „Kneipp bewegt“), dies nach Maßgabe des Erscheinens dieser Zeitschrift und für die Dauer der Herausgabe dieser Zeitschrift durch den Österreichischen Kneippbund. Solange eine natürliche Person auch Mitglied des Kneipp-Aktiv-Clubs ist, ist mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags an den Kneipp-Aktiv-Club auch der Mitgliedsbeitrag zum Österreichischen Kneippbund mitbezahlt. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags an den Österreichischen Kneippbund (Bundesbeitrag) übernimmt der Kneipp-Aktiv-Club für sein ordentliches Mitglied. 
  • Alle Mitglieder haben weiters das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und – soferne es ordentliche Mitglieder sind – das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht für die Vereinsorgane. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht und aktives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht haben außerdem alle natürlichen Personen, die Mitglieder des Österreichischen Kneippbunds sind, auch wenn sie nicht Mitglied dieses Kneipp-Aktiv-Clubs sind, dies gilt auch für die Rechnungsprüfer. 
  • Weiters sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, die bestehenden Markenrechte in Bezug auf die geschützten Marken „Kneipp“ zu respektieren. 

§ 8 

Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt. 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Leitungsorgans (Vorstand) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattzufinden. Die Rechnungsprüfer können dem Vereinsgesetz entsprechend eine Mitgliederversammlung verlangen oder selbst eine einberufen, sie sind dazu verpflichtet, wenn der Vorstand, aus welchen Gründen auch immer, handlungsunfähig ist. Darüber hinaus kann der Österreichische Kneippbund jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung des 

Kneipp-Aktiv-Clubs einberufen. 

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) einzuladen. 
  • Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan (Vorstand). 
  • Anträge zur Mitgliederversammlung sind nur von ordentlichen und Ehrenmitgliedern zugelassen und mindestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 
  • Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimm- und antragsberechtigt sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht können nur persönlich ausgeübt werden. 
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 
  • Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. 
  1. Der Präsident des Österreichischen Kneippbunds, sowie der Landesverbandsvorsitzende bzw. deren Bevollmächtigte und der Geschäftsführer des Österreichischen Kneippbunds haben das Recht, an allen Versammlungen des Kneipp-Aktiv-Clubs teilzunehmen.  

§ 9 

Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  1. Entgegennahme der Berichte des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer. 
  • Beschlussfassung über den Voranschlag. 
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer. 
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein, soweit diese Geschäfte zulässig sind. 
  • Entlastung des Vorstands. 
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins. 
  • Beratung und Berichterstattung über das Programm und die Projekte des Kneipp-Aktiv-Clubs sowie über Umsetzung im Dachverband beschlossener Projekte und Programme. 
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 
  1. Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften sowie des Ehrentitels „Ehrenvorsitzender“. 

§ 10 

Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar zumindest aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassier. Ein weiteres Vorstandsmitglied kann zum Schriftführer bestellt werden. Weiters ist die Bestellung eines Kassier-Stv. und eines Schriftführer-Stv. zulässig. 
  • Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von maximal vier Jahren gewählt wird, hat bei Ausscheiden des gewählten Mitglieds die Pflicht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für diese Kooptierung die nachträgliche Genehmigung einzuholen ist. 
  • Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds auch durch Enthebung und Rücktritt. 
  • Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. 
  • Die Rücktrittserklärung von Vorstandsmitgliedern ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des Gesamtvorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands im Rahmen einer außenordentlichen Mitgliederversammlung, die vom zurücktretenden Vorstand einzuberufen ist, bzw. im Falle des Rücktritts einzelner Mitglieder durch die Kooptierung eines Ersatzmitglieds wirksam. Bis dahin hat das zurückgetretene Organmitglied sein Amt auszuüben. Die Funktionsperiode eines kooptierten Mitglieds endet mit der Wahl eines neuen Vorstands im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung. 
  • Der Vorstand tritt zumindest zweimal jährlich zusammen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, sie kann nur persönlich ausgeübt werden. 
  • Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. 
  • Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen; dies so, dass jedem Vorstandsmitglied zumindest acht Tage zur Vorbereitung verbleiben. 
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  1. Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Mitglied des Vereinsvorstands müssen fremdüblich sein. Sie müssen vom Vorstand einstimmig genehmigt werden, wobei das betroffene Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt ist und an der Abstimmung und Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen darf. Rechtsgeschäfte dieser Art müssen in der folgenden Mitgliederversammlung berichtet werden. 
  1. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, in Ermangelung eines anwesenden Stellvertreters das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. 
  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Dies ist ein Ehrentitel, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch wieder entzogen werden kann. Die Rechte und Pflichten des Ehrenvorsitzenden entsprechen denen eines Ehrenmitglieds. 

§ 11 

Aufgabenbereich des Vorstands 

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann Fachbeiräte (ohne Stimmrecht) beiziehen. 
  • In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
  1. Der Vorstand vertritt den Verein im Dachverband Österreichischer Kneippbund und im Landesverband, dem der Verein angehört. 
  • Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs (Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr) hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. 
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung. 
  • Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, wobei die Empfehlungen des Österreichischen Kneippbunds zu berücksichtigen sind. 
  • Verwaltung des Vereinsvermögens (nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie dem Vereinszweck entsprechend). 
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern. 
  • Abschluss und Auflösung von Verträgen jeder Art, insbesondere auch Aufnahme und Kündigung (inkl. Entlassung) von Angestellten des Vereins. 
  • Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen nach den einschlägigen Regelungen des Österreichischen Kneippbunds, die für alle Mitglieder des Österreichischen Kneippbundes bindend sind. 

3. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anfrage das Rechnungswesen des Vereins, insbesondere seine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht auch dem Vorstand des Österreichischen Kneippbundes zu übermitteln und allfällige Anfragen zu beantworten. 

§ 12 

Besondere Verpflichtungen einzelner Vorstandsmitglieder 

  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds. 
  • Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, er vertritt den Verein im regional zuständigen Landesverband und im Österreichischen Kneippbund. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands als Kollegialorgan fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ. 
  • Ein allenfalls zum Schriftführer bestelltes Vorstandsmitglied hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands. 
  • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins (einschließlich der Einbringung der Mitgliedsbeiträge) sowie für die fristgerechte Überweisung des Bundesbeitrags laut Vorschreibung durch den Österreichischen Kneippbund verantwortlich. Er ist von allen Vertretungshandlungen mit wirtschaftlichen Auswirkungen unverzüglich zu verständigen. 

§ 13 

Rechnungsprüfer 

  1. Die zwei Rechnungsprüfer, die Mitglied des Österreichischen Kneippbunds aber nicht des Kneipp-Aktiv-Clubs sein müssen, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Rechnungsprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstands. 
  • Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. 
  • Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des § 10 sinngemäß. 

§ 14 

Schlichtungseinrichtung 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle berufen. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ iSd Vereinsgesetzes 2002, aber kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 
  • Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Vereinsmitglied als Schlichtungsorgan schriftlich namhaft macht. Nach schriftlicher Bekanntgabe durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen ebenfalls ein Vereinsmitglied als Mitglied des Schlichtungsorgans namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schlichtungsorgans binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schlichtungsorgans. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schlichtungsorgans dürfen keinem sonstigen Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 
  • Das Schlichtungsorgan fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Fällung einer Entscheidung haben die Mitglieder des Schlichtungsorgans verpflichtend auf eine friedliche Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken. Falls eine Einigung zwischen den Streitteilen nicht möglich ist, hat das Schlichtungsorgan seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.  

§ 15 

Auflösung des Vereins 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zu der über die Auflösung entscheidenden Mitgliederversammlung ist der zuständige Landesverband und der Österreichische Kneippbund zwingend einzuladen. Sofern die Auflösung des Vereins nicht wegen Insolvenz erfolgt, wird der Auflösungsbeschluss erst nach Ablauf von sechs Monaten wirksam. In diesem Zeitraum kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Auflösungsbeschluss außer Kraft setzen und die Fortsetzung des Vereines beschließen. 
  • Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation des Vereins, soferne Vereinsmögen vorhanden ist, zu beschließen. Insbesondere hat sie aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder einen Liquidator zu berufen. Der Liquidator hat das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen an den Österreichischen Kneippbund zu übertragen. Geht das Vermögen an den Österreichischen Kneippbund über, kann dieser zugunsten des jeweiligen Landesverbandes darauf verzichten. Falls der Österreichische Kneippbund zum Liquidationszeitpunkt nicht mehr existieren sollte, hat die Mitgliederversammlung einen Beschluss darüber zu fassen, welcher Organisation das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche, jedenfalls aber gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgt und die Mittel auch hiefür verwendet 
  • Analog zu Absatz 1 und Absatz 2 dieser Bestimmung ist vorzugehen, wenn der begünstigte Vereinszweck wegfällt. 
  • Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Vorsitzenden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen. 

[1] Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche sinngemäß.